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BGH, 09.05.1957 - VII ZR 229/56 |
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- BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50
Gruppenverteiler. Bereicherung
Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 229/56
Entschloß sie sich zum Erwerb der Ware, so leistete sie die Zahlung zwecks Erfüllung des mit der Außenhandelsstelle geschlossenen Kaufvertrages, also einer privatrechtlichen Verpflichtung, wobei sich lediglich die Höhe des für die Ware zu leistenden Entgelts nach den - preisrechtlich gebundenen - Anordnungen der J. bestimmte (vgl. auch BGHZ 1, 75 [77 ff]). - BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
Einfuhr in französische Zone
Auszug aus BGH, 09.05.1957 - VII ZR 229/56
Nach den Gepflogenheiten der J. bei der Abwicklung derartiger Geschäfte bestände kein Zweifel darüber, daß die Verpflichtung des deutschen Abnehmers zur Bezahlung des RM-Abrechnungspreises auf einem Kaufvertrage beruhte, also im privaten Recht begründet wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. z.B. BGHZ 17, 317 [321 f]).
- BGH, 24.11.1960 - VII ZR 159/59
Rechtsmittel
Die Kläger stützen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1957 in einem Parallelprozeß - VII ZR 229/56 -, in dem der erkennende Senat den Anspruch der Firma Sch., G. & Co. auf Erstattung ähnlicher Kosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt erklärt, die Klage jedoch abgewiesen hat, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.Entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - in Sachen Sch., G. & Co. halt das Oberlandesgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch die Aufbewahrung des Trockeneis nach der Währungsumstellung entstandenen Lager- und Finanzierungskosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt.
Nach der bisherigen Stellungnahme des Senats, wie sie in dem Urteil vom 9. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - zum Ausdruck kommt, ist das nicht der Fall.
Wie bereits oben (zu I 1 a) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - ausgeführt worden ist, waren die Rechtsbeziehungen zwischen der Außenhandelsstelle und dem Eiprodukten-Kontor, auch soweit sie die Einlagerung des Trockeneis betrafen, privatrechtlicher Natur.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - verneint, weil die Kläger bei der Einlagerung des Trockeneis in Befolgung einer privatrechtlichen Verpflichtung gehandelt und kein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit gebracht hätten; denn während der Zeit der öffentlichen Bewirtschaftung seien alle Unternehmen, die bewirtschaftete Güter umgesetzt hätten, an die Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung gebunden gewesen.
- BGH, 19.11.1964 - VII ZR 19/63
Rechtsmittel
Erst der erkennende Senat ist ihr in seinem Urteil VII ZR 229/56 vom 9. Mai 1957 entgegengetreten.